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   BVerwG, 22.11.1956 - V C 110.55   

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https://dejure.org/1956,523
BVerwG, 22.11.1956 - V C 110.55 (https://dejure.org/1956,523)
BVerwG, Entscheidung vom 22.11.1956 - V C 110.55 (https://dejure.org/1956,523)
BVerwG, Entscheidung vom 22. November 1956 - V C 110.55 (https://dejure.org/1956,523)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gebrauchmachen von der Alleinzuweisung nach § 15 Abs. 6 Wohnraumbewirtschaftungsgesetz (WBewG) bei Wegfall des Hauptmieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 4, 180
  • NJW 1957, 555
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.11.1956 - V C 116.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1956 - V C 110.55
    In dieser unterschiedlichen Behandlung der beiden Fälle, über die das erkennende Gericht heute entschieden hat, konnte es dem Berufungsgericht nicht folgen: Es hat nicht nur in dem Parallelfall BVerwG V C 116.55 das Urteil der Vorinstanz vom 25. März 1955 und damit die Klageabweisung bestätigt, sondern auch im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - die Abweisung der Klage für geboten erachtet.

    Es ist indessen nicht ausschlaggebend, ob die Untermieter bisher schon die ganze von dem Hauptmieter geräumte Wohnung innehatten, wie das in der Parallelsache BVerwG V C 116.55 zutrifft, oder nur einen Teil davon, wie das in der vorliegenden Verwaltungsstreitsache der Fall ist.

  • BVerwG, 04.05.1956 - V C 172.55

    Recht des Verfügungsberechtigten auf Auswahl des Mieters - Erforderlichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1956 - V C 110.55
    Der erkennende Senat hat durch das grundsätzliche Urteil vom 4. Mai 1956 (NJW 1956 S. 1293 [BVerwG 04.05.1956 - V C 172/55] = DVBl. 1956 S. 685 = ZMR 1956 S. 348) die wiedergegebene Vorschrift des § 15 Abs. 6 WBewG dahin ausgelegt: Die Alleinzuweisung ist nicht nur dann zulässig, wenn ein eindeutiger Spitzenfall der Dringlichkeit vorliegt, sondern immer dann, wenn sie die einzige wohnungszwangswirtschaftlich vertretbare Lösung ergibt.
  • BVerwG, 19.10.1956 - V C 79.55
    Auszug aus BVerwG, 22.11.1956 - V C 110.55
    Im gleichen Sinne hat das Gericht durch das Urteil vom 19. Oktober 1956 - BVerwG V C 79.55 - in bezug auf die Freimeldung nach § 7 Abs. 3 WBewG und den Antrag auf Benutzungsgenehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WBewG entschieden.
  • BVerwG, 02.07.1963 - VIII B 25.62

    Rechtsmittel

    Nach dem Urteil BVerwGE 4, 180 kann das Wohnungsamt nach Lage des Falles eine Alleinzuweisung verfügen, um beim Wegfall des Hauptmieters den bisherigen Untermieter in der Wohnung zu belassen, ohne daß seine Beschränkung auf den von ihm bisher innegehabten Wohnraum notwendig wäre.

    Durch die Alleinzuweisung eines Untermieters wird der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt; davon ist das Bundesverwaltungsgericht schon im Urteil BVerwGE 4, 180 ausgegangen, ohne daß es erforderlich war, dies ausdrücklich auszusprechen.

    Zu Unrecht meint der Kläger, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung BVerwGE 4, 180 ab.

  • BVerwG, 30.01.1957 - V C 163.55

    Rechtsmittel

    Das Gericht hat durch die grundsätzlichen Urteile vom 4. Mai 1956 (BVerwGE 3, 267) undvom 22. November 1956 - BVerwG V C 110.55 und BVerwG V C 116.55 -, auf die Bezug genommen wird, dahin entschieden: "Die Alleinzuweisung nach § 15 Abs. 6 WBewG ist nicht nur dann zulässig, wenn ein eindeutiger Spitzenfall der Dringlichkeit vorliegt, sondern immer dann, wenn sie die einzige wohnungszwangswirtschaftlich vertretbare Lösung ergibt".
  • BVerwG, 06.09.1957 - V B 196.57

    Rechtsmittel

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Alleinzuweisung nach § 15 Abs. 6 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97) zulässig ist und geboten sein kann, hat das Gericht durch die grundsätzlichen Urteile vom 4. Mai 1956 und 22. November 1956 (BVerwGE 3, 267 und BVerwGE 4, 180) bereits geklärt.
  • BVerwG, 22.11.1956 - V C 116.55

    Rechtsmittel

    Für ein solches Vorgehen würde § 15 Abs. 6 Satz 1 WBewG insbesondere dann keine rechtliche Handhabe bieten, wenn die bisherigen Untermieter nur einen Teil der Wohnung innehatten und in diesen Räumen bereits angemessen, jedenfalls aber zumutbar untergebracht waren; vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage in der Parallelsache BVerwG V C 110.55.
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